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BGB § 126a

Was genau regelt § 126a BGB?

Bei der Unterzeichnung von Verträgen gelten je nach Anwendungsfall unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. In einigen Fällen ist die Schriftform zwingend vorgeschrieben. In diesem Fall müssten die Parteien eigenhändig und handschriftlich unterschreiben. Allerdings kann die Schriftform auch durch die elektronische Form ersetzt werden. Für diesen Fall, dass die Unterzeichnung eines Vertrags elektronisch erfolgen soll, regelt § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Prozess. Im genauen Wortlaut heißt es dort in Abs. 1:

„Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.“

Eine handschriftliche Signatur eines schriftlichen Vertrags kann demnach nur durch eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur vollumfänglich ersetzt werden.

Weiterlesen: Wie eine digitale Signatur erstellen? Mehr auf unserer Übersichtsseite.

Was sind laut § 126a BGB erforderliche Angaben zur Person?

Bei den nach §126 BGB erforderlichen Eingaben handelt es sich um die Angabe der Identität des Erklärenden in einer lesbaren Erklärung, die auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, Ausnahme bilden hier die ergänzenden Anforderungen des Vergaberechts) gespeichert werden kann. In der Regel ist hier der vollständige Name bzw. bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften neben dem Firmennamen und der Rechtsform auch der Name der Person, die das Angebot einreicht, anzugeben.

Was versteht man unter elektronischer Form?

In Deutschland gilt beim Vertragsabschluss im Allgemeinen die Formfreiheit, was bedeutet, dass Verträge etwa auch mündlich abgeschlossen werden können und auch dann rechtlich bindend sind. Somit ist auch der digitale Abschluss eine zulässige und rechtlich sichere Form. Die elektronische Form bezeichnet demnach im Kontext des Vertragsabschlusses das rein digitale Aufsetzen des Vertragstextes und dessen digitale Unterzeichnung. In einigen Fällen verlangt das Gesetz zwingend die Schriftform. Die elektronische Form kann gemäß § 126 a BGB die Schriftform jedoch in vielen Fällen ersetzen, es sei denn die elektronische Form ist explizit ausgeschlossen. Die Schriftform ist unter anderem bei Verbraucherdarlehensverträgen und Ratenlieferungsverträgen, bei der Abtretung von Rechten oder einer Schuldanerkenntnis zwingend erforderlich.

Was bedeutet die elektronische Form ist ausgeschlossen?

Laut § 126 Abs. 3 BGB dient die elektronische Form als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Dies gilt aber nicht, wenn an anderer Stelle ausdrücklich gesetzlich festgehalten ist, dass sie nicht als Ersatz ausreicht. Zum Beispiel ist das bei arbeitsrechtlichen Kündigungen der Fall. In § 623 BGB heißt es dazu: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen“.

Welche Anforderungen stellt die sogenannte elektronische Form im Sinne von § 126a?

Die elektronische Form laut § 126a BGB als Ersatz für die Schriftform erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur. E-Signing nach deutschem Recht unterliegt dabei klaren Richtlinien, die die Vorgaben der europäischen eIDAS-Verordnung umsetzen. Eine elektronische Signatur kann je nach Sicherheitsvorkehrungen unterschiedlich definiert werden. Die sogenannte fortgeschrittene Signatur muss einer einzelnen Person fest zugeordnet sein und dabei sicherstellen, dass nachträgliche Änderungen am Inhalt des Vertragstextes erkennbar sind.

Eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) weist dieselben Eigenschaften wie die fortgeschrittene elektronische Signatur auf, wird aber ergänzt durch weitere Sicherheitsstandards. Die Unterschrift muss mithilfe eines qualifizierten Zertifikats erzeugt werden: Der Unterzeichner erstellt seine Signatur mit einem privaten Schlüssel, der nur ihm zugänglich ist. Ein zweiter, öffentlicher Schlüssel dient dazu, die Echtheit der Signatur zu prüfen. Die Verbindung zwischen diesen beiden Schlüsseln wird durch das qualifizierte Zertifikat sichergestellt. Diese Zertifikate unterliegen besonderen Sicherheitsvorkehrungen und können nur von geprüften Anbietern verwendet werden, sogenannten zertifizierten Vertrauensdiensteanbietern (VDA).

Wie bekomme ich eine qualifizierte elektronische Signatur?

Eine qualifizierte elektronische Signatur erhalten Sie nur bei einem zertifizierten Vertrauensdienstleister. Meist ist für die QES eine sogenannte Signaturerstellungseinheit nötig, zum Beispiel eine Schlüsselkarte, die in Verbindung mit einem speziellen Kartenlesegerät genutzt wird. Der VDA hat die Möglichkeit, diese Einheit aus der Ferne zu kontrollieren. Manipulation wird dadurch ausgeschlossen.

Aber nicht alle Anbieter nutzen eine Signaturerstellungseinheit für die qualifizierte elektronische Signatur. Durch die sichere Identifizierung per Video-Ident-Verfahren bietet IDnow eSign etwa einen Dienst, der ohne zusätzliche Hardware auskommt. Der Kunde kann so nahtlos beispielsweise vom Vertragsabschluss auf einer Firmen-Website zum eSign-Dienst weitergeleitet werden. Dort wird seine Identität per Video-Chat geprüft, wofür er ein gültiges Ausweisdokument zur Hand haben muss. Anschließend kann der identifizierte Kunde zur Unterzeichnung weitergeleitet werden, wo er seine qualifizierte elektronische Signatur gemäß §126a BGB hinterlässt.

Elektronische Signaturen: Eine Übersicht.

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